Satzung des Vereins

„Lichtblick e.V.“ 

   § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Lichtblick. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchlinteln. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

  1. Der Verein Lichtblick mit Sitz in Kirchlinteln verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung in Not geratener, beeinträchtigter und hilfsbedürftiger Menschen sowie der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einwerbung von Spendengeldern, die durch Ansprache natürlicher Personen, Institutionen und juristischen Personen generiert werden. Mit den eingeworbenen Mitteln werden hilfsbedürftige Menschen zur Verbesserung und Förderung Ihrer Lebensumstände in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Bildung sowie gesellschaftliche und kulturelle Integration direkt oder durch Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, die mildtätige Zwecke fördern, unterstützt. Beispielhaft gehören dazu: 
  3. Die ideelle und materielle Förderung von hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen sowie der Schaffung familienanaloger Lebensformen in der Jugendhilfe,  
  4. Projektbezogene Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, 
  5. Durchführung von Veranstaltungen, die in ideeller und materieller Hinsicht den Förderzwecken des Vereins dienen, 
  6. die Unterstützung der örtlichen Sozialarbeit im Jugend- und Erwachsenenbereich, 
  7. Mitwirkung in Netzwerken, die dem Vereinszweck dienlich sind. 
  8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 
  3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
  4. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt  
  5. mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses, den Rückstand nicht eingezahlt hat.  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.  
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 
 § 6 Mitgliedsbeitrag 

  1. Jedes Mitglied hat einen von ihm freigewählten, individuellen, im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag, minimal aber den Mindestmitgliederbeitrag zu entrichten.  Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich im Einzugsverfahren eingezogen. 
  2. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 

 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. 
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 
§ 9 Aufgaben des Vorstands 
dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,  
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,  
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder. 

 
§ 10 Bestellung des Vorstands 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in getrennter Abstimmung gewählt. Nach Gründung des Vereins endet die erste Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Kassenwartes nach ihrer ersten Wahl schon nach zwei Jahren. 
  2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

 
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 
  2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben. 

 
§ 12 Kassenprüfer 

  1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus; im ersten Jahr entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Scheidet ein Kassenprüfer im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Ersatzwahl vorgenommen wird, die Kassenprüfung vom verbleibenden Kassenprüfer durchgeführt. 
  2. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn beide Kassenprüfer vor Ablauf der Amtszeit das Amt niederlegen.

 
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung, 
  2. die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags, 
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,  
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,  
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, die Auflösung des Vereins. 

 
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann elektronisch per E-Mai erfolgen, wobei die Frist mit der Absendung der letzten bekannten Adresse/ E-Mail-Adresse der Mitglieder in den Lauf gesetzt wird. 
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund der Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

       Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der                           Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
   4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu                 fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

 
 § 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Löwenherz e.V. mit Sitz in Syke, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

 
 
Kirchlinteln, 20.05.2026